Health Insurance

Krankenversicherung

In der Regel sind in Deutschland Arbeitnehmer, also abhängig Beschäftigte, in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Krankenkasse kann frei gewählt werden. Es gibt eine Vielzahl von Vergleichsportalen für Krankenkassen im Internet, deshalb können wir Ihnen hier keines empfehlen, aber mit einer kurzen Suche wie "Vergleich Krankenkassen" in der Suchmaschine Ihrer Wahl werden Sie schnell fündig.

Noch vor Aufnahme der Beschäftigung sollte dem Arbeitgeber der Name der Krankenkasse mitgeteilt werden.

Bei Erwerbstätigen tragen Versicherte und die Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte, derzeit jeweils 14,6% des Bruttolohns. Hinzu kommt ein je nach Krankenkasse unterschiedlich hoher Zusatzbeitrag, der üblicherweise zwischen 2% und 4,5% liegt und nur vom Arbeitnehmer getragen wird.

Krankengeld

Bei Krankheit des Arbeitnehmers bezahlt in der Regel zunächst der Arbeitgeber den Lohn weiter (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – siehe „Arbeitsrecht“). Anschließend haben gesetzlich Krankenversicherte im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder sie auf Kosten der Krankenkassen stationär in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung) oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (Kuren) behandelt werden. Das Krankengeld beträgt 70 % des vor der Krankheit erzielten Bruttoeinkommens, maximal 90 % des Nettoeinkommens. Vom Krankengeld sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Einige Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss zum Krankengeld und gleichen damit die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt aus. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist das Krankengeld auf längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Nach Beginn eines neuen Dreijahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können pro Jahr je gesetzlich versichertem Kind für 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, alleinerziehende Versicherte für 30 Tage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 35 Tage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 70 Arbeitstage.

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Eltern beantragen es bei ihrer Krankenkasse.