Pojištění v nezaměstnanosti
Arbeitslosenversicherung
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden im Beschäftigungsland entrichtet. In Deutschland beträgt der abzuführende Prozentsatz des Bruttolohnes beträgt seit 2023 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 1,3 %.
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld zahlt die Arbeitslosenversicherung des Staates, in dem man seinen Wohnsitz hat. Grenzpendler mit Wohnsitz in Sachsen, erhalten also das Arbeitslosengeld in Sachsen, Grenzpendler mit Wohnsitz in Tschechien erhalten das Arbeitslosengeld in Tschechien. Es gelten jeweils die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzstaates.
Arbeitslose müssen sich im Sinne des Gesetzes bemühen, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich ist in der Arbeitslosigkeit möglich.
Arbeitslose haben sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder digital arbeitslos zu melden. Eine schriftliche oder telefonische Meldung ist nicht ausreichend. Die Meldung muss spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen.
Die Leistung erhalten nur Arbeitslose, die mindestens zwölf Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen können. Die erforderlichen zwölf Monate können innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten vor dem Tag des Antrags auf Arbeitslosengeld nachgewiesen werden.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, dass Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durchschnittlich erzielt haben und das beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet war. Aus diesem Bruttoentgelt wird unter Berücksichtigung der Entgeltabzüge ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 Prozent, für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent dieses pauschalierten Nettoentgelts.
Die Dauer des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Arbeitslosmeldung und nach dem Lebensalter bei der Entstehung des Anspruchs.
Arbeitnehmer, die sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, müssen mit dem Eintritt einer Sperrzeit von einer bis zu zwölf Wochen rechnen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. die Leistung wird nicht gezahlt. Außerdem mindert sich die Dauer des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeit.
Arbeitslose, die einen Anspruch auf deutsche Leistungen bei Arbeitslosigkeit erworben haben, können diese Leistung zum Zweck der Arbeitsuche in einem Mitgliedstaat der EU für drei bis sechs Monate weiter beziehen (Mitnahme / Export eines Leistungsanspruchs).
Arbeitssuche
Die Arbeitssuche sollte so früh als möglich beginnen, um rechtzeitig eine neue Arbeitsstelle zu finden und im besten Fall nicht arbeitslos zu werden. Dabei gilt, dass die Meldung der Arbeitssuche spätestens 3 Monate, bevor die Beschäftigung endet, bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein muss. Erfolgt die Information, dass das Arbeitsverhältnis endet, kurzfristig, muss die Meldung zur Arbeitssuche innerhalb von 3 Tagen erfolgen.
Wer sich zu spät arbeitssuchend meldet, muss beim Arbeitslosengeld mit finanziellen Nachteilen rechnen. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung.
Die Meldung der Arbeitssuche kann über drei Wege erfolgen. Entweder online oder telefonisch über die gebührenfreie Servicenummer (0800 4 555500) oder persönlich in der zuständigen Agentur für Arbeit. Es empfiehlt sich dafür vorher online einen Termin zu vereinbaren. Die Meldung darf nur auf einem der drei Wege erfolgen.
Die Agentur für Arbeit unterstützt bei der Arbeitssuche, und es kann die Jobbörse der Agentur genutzt werden. Wer grenzüberschreitend sucht, sollte die kostenlose Hilfe einer EURES-Beraterin im Arbeitsamt nutzen (eures.europa.eu). Weitere Informationen für ausländische Beschäftigte gibt es hier: https://www.make-it-in-germany.com/de/.
Auch wer in Tschechien arbeitslos gemeldet ist und dort Arbeitslosengeld bezieht, hat die Möglichkeit, nach Deutschland einzureisen und dort für eine bestimmte Zeit die Leistungen weiter zu erhalten. Dafür muss man:
- mindestens 4 Wochen bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sein
- bei der zuständigen Arbeitsagentur einen Antrag auf das Formular PD U2 einreichen
- sich spätestens 7 Tage nach der Ankunft in Sachsen bei der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit melden und das Formular PD U2 vorlegen. Sie müssen weiterhin der BAA zur Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Arbeitsagentur im Heimatland das Arbeitslosengeld für 3 Monate ab Abreisedatum auszahlen (auf das Konto im Heimatland). Die Dauer der Auszahlung kann in bestimmten Fällen auf 6 Monate verlängert werden. Für die Dauer der Auszahlung ist man weiter im Heimatland krankenversichert.
Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung der Dienste privater Arbeitsvermittlungsunternehmen. Sie sind primär auf die Vermittlung von Personen in Beschäftigung ausgerichtet.
Mit einem Vermittlungsschein der Agentur für Arbeit sind diese Dienste sogar kostenfrei. Nur als arbeitslos gemeldete Personen haben Anspruch auf einen Vermittlungsschein. Arbeitslose, die grenzüberschreitend pendeln oder nicht Arbeitslose haben keinen Anspruch auf den Vermittlungsschein.