Pojištění péče
Pflichtversicherung mit Ausnahmen
In der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, wird automatisch in die soziale Pflegeversicherung einbezogen. Das erfolgt über die Pflegekasse der Krankenkasse, bei der er krankenversichert ist.
Auch freiwillig Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Sie können sich aber innerhalb der ersten drei Monate der Versicherungspflicht davon befreien lassen, wenn sie nachweisen, dass sie eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben.
Wer privat krankenversichert ist, unterliegt der Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung. Wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist, zum Beispiel weil der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde, kann sich auf Antrag freiwillig in der sozialen Pflegeversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Beträge gestaffelt nach Zahl der Kinder
Wie bei der Krankenversicherung, so tragen auch bei der Pflegeversicherung Arbeitgeber und Beschäftigte den Beitrag je zur Hälfte. Das gilt jedoch nur für den Basis-Beitragssatz, der für Eltern mit einem Kind gilt. Dieser Basis-Beitragssatz liegt bei 3,6 Prozent des Bruttolohns, d.h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je 1,8 Prozent. Für Beschäftigte mit mehreren Kindern gibt es ab dem zweiten Kind zeitlich begrenzte Abschläge vom Basis-Beitragssatz, gestaffelt nach Kinderanzahl. Ab dem sechsten Kind gibt es keinen weiteren Abschlag.
Weitere Informationen
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