Familienleistungen

Kindergeld

Das Kindergeld wird bei der Familienkasse beantragt und auch von dieser ausgezahlt.

Anspruch auf Kindergeld haben Eltern mindestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes. Darüber hinaus wird Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt, wenn sich das Kind in einer Schul-, ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium befindet. Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, und einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen oder darauf warten, haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einer „unschädlichen“ Beschäftigung nachgehen. Dazu gehören Minijobs oder eine Beschäftigung, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Ist das Kind arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit in Deutschland oder dem Jobcenter gemeldet, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr. Ein Hinzuverdienst durch einen Minijob ist möglich. Leidet das Kind an einer Behinderung und ist nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wird das Kindergeld unter Umständen ohne Altersbeschränkung ausgezahlt. Die Behinderung muss jedoch vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Grundsätzlich gilt, dass Kindergeld vorrangig im Beschäftigungsland ausgezahlt wird. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Eltern in unterschiedlichen Ländern der EU leben und arbeiten oder wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und die Familie mit Ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt.

Wenn beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU erwerbstätig sind, ist der Anspruch in dem Beschäftigungsland vorrangig, das zugleich Wohnland des Kindes ist. Wichtig ist, dass der andere Staat nachrangig leistungsverpflichtet sein kann. In dem Fall wären von dort Unterschiedsbeträge zu leisten, falls die entsprechende Leistung dort höher ist, z. B. die Differenz zwischen dem Kindergeld in Tschechien und Deutschland bei einem Grenzgänger aus Deutschland, der in Tschechien erwerbstätig ist.

Kindergeld steht nicht zu, wenn für ein Kind Anspruch auf Leistungen für Kinder besteht, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind. Ausländische Leistungen schließen den Kindergeldanspruch auch dann aus, wenn sie niedriger sind als das deutsche Kindergeld. Wenn diese Leistungen jedoch von einem anderen Mitgliedstaat der EU (z.B. Tschechien oder Polen) gewährt werden, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld.

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Höhe des Kindergeldes für jedes anspruchsberechtigte Kind bei monatlich 259 Euro.

Zuständige Familienkasse für Grenzgänger aus Tschechien:
Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Baden-Württemberg West
76088 Karlsruhe

Mutterschutz

Der Mutterschutz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Damit die Mutterschutzbestimmungen eingehalten können, sollen Frauen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Während der Schwangerschaft sowie 4 Monate nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz.

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung beschäftigt werden. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen beziehungsweise zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Wird bei dem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt, kann die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragen.

Um die Frau in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen:

  • das Mutterschaftsgeld
  • den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
  • das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (sogenannter Mutterschutzlohn)

Mutterschaftsgeld wird für die Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag geleistet. Außerhalb der Mutterschutzfristen ist es möglich, Mutterschutzlohn zu erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate, aber maximal 13 Euro pro Tag. Der Durchschnitt wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Mutterschutzfristen berechnet.

Wenn der Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als 13 Euro pro Tag, dann zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag, den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Der Antrag für das Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse gestellt. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird beim Arbeitgeber beantragt. Dafür genügt gewöhnlich ein formloses Schreiben. Möchte der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Schwangerschaft, kann diese vom Arzt, Ärztin oder Hebamme ausgestellt werden. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. Die Arbeitgeber müssen eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass sie vor Gefährdungen für die Gesundheit ausreichend geschützt ist.

Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgebende können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.

Elterngeld

Arbeitnehmer haben bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. In diesem Zeitraum müssen sie nicht arbeiten - ihr Arbeitsplatz bleibt bestehen und darf von Arbeitgebern nicht gekündigt werden. Elternzeit können Mütter und Väter allein oder gemeinsam nehmen. Wichtig ist, dass sie mit dem Kind in einem Haushalt leben, das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen, während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeiten.

Der Antrag auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Geburtstags muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingereicht werden. Nach der Elternzeit muss der Arbeitgeber einen gleichwertigen Arbeitsplatz bieten.

Das Elterngeld gibt es in zwei Varianten: Zum einen als Basiselterngeld und zum anderen als ElterngeldPlus. Beim ElterngeldPlus können Mütter und Väter Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren. Eltern, die frühzeitig in Teilzeit wieder in den Beruf einsteigen, bekommen länger Elterngeld.

Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.

Das Elterngeld beträgt rund zwei Drittel des bisherigen Einkommens – mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Elterngeld wird für zwölf Monate gezahlt. Innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes, darf nur noch ein Monat Basiselterngeld gemeinsam genommen werden. Mehrlingseltern und Eltern von früh geborenen Kindern sind nicht betroffen.

ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Basiselterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate.

Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen 2, 3 oder 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Mehr Informationen zum Elterngeld: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld

Landeserziehungsgeld Sachsen

Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im zweiten oder dritten Lebensjahr ihres Kindes ein Landeserziehungsgeld erhalten.

Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die sich für eine längerfristige eigene häusliche Betreuung des Kindes entschieden haben und zum Beispiel die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten. Wenn Sie für ihr Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, ist das Landeserziehungsgeld in aller Regel ausgeschlossen.

Mehr Informationen zum Landeserziehungsgeld: www.familie.sachsen.de.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Eltern oder Erziehungsberechtigte, die Kindergeld erhalten, können sie zusätzlich beantragen. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Kinderzuschlag wird für Kinder gezahlt, die unter 25 Jahre alt sind, unverheiratet sind und in Ihrem Haushalt leben. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Höchstbetrag des Kinderzuschlages monatlich 297 Euro.

Der Kinderzuschlag bietet Familien mit kleinem Einkommen eine finanzielle Unterstützung. Um ihn zu erhalten, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es wird Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind gezahlt.
  • Das Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende). Es wäre genug Geld für den Unterhalt der Familie da, wenn sie zusätzlich zum Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würde.

Der Antrag auf Kinderzuschlag muss gesondert bei der Familienkasse gestellt werden.

Der Kinderzuschlag wird in der Regel für 6 Monate gezahlt. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, muss Kinderzuschlag neu beantragt werden.