Steuerrecht
Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Mit dem in der Regel monatlichen Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen.
Der Umfang der Steuerpflicht hängt davon ab, ob Arbeitnehmer beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Ausländische Beschäftigte, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten grundsätzlich als beschränkt steuerpflichtig. Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Beschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer, die nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen, können auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden und damit personenbezogene Vorteile erhalten (wenn die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen).
Arbeitgeber haben die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden oder nicht. Um für Arbeitnehmer die Lohnsteuer in zutreffender Höhe einbehalten zu können, brauchen Arbeitgeber einige Informationen über die Arbeitnehmer, z.B. die Steuerklasse, ggf. zu berücksichtigende Freibeträge und die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, für die Kirchensteuer zu erheben ist.
Um den Arbeitgebern die Steuerberechnung zu erleichtern, werden die Arbeitnehmer nach ihren persönlichen Verhältnissen in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Es gibt 6 Steuerklassen - I. bis VI.
Vor der ersten Beschäftigung muss sich der Arbeitnehmer beim zuständigen Finanzamt melden. Wer als Grenzpendler in Deutschland beschäftigt ist, meldet sich beim zuständigen Finanzamt dort, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Wer in Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, meldet sich beim örtlich zuständigen Finanzamt. Das jeweilige Finanzamt ist auch für die Erteilung oder Änderung der Steuerklasse zuständig.
Das Finanzamt weist die Steuernummer bzw. Steueridentifikationsnummer zu. Die Steuer-ID ist eine 11-stellige Nummer und wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Sie ist ein Leben lang gültig. Aus dem Ausland Zugezogenen wird die Steuer-ID nach Anmeldung des Wohnsitzes an die angegebene Adresse zugeschickt. Ausländische Beschäftigte ohne festen Wohnsitz haben in der Regel keine Steuer-ID. Die Beschäftigten selbst können die Steuer-ID auch nicht beantragen.
Nicht jeder hat die Pflicht eine Steuererklärung abzugeben. Es wird aber grundsätzlich jedem Arbeitnehmer empfohlen, eine Steuererklärung abzugeben, um Steuervorteile optimal zu nutzen (z. B. Freibeträge für Fahrtkosten zur Arbeit usw.).