Kündigung/Kündigungsschutz

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Das gilt sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten. Um wirksam zu werden, zählt allein der Zugang der Kündigung an die beim Arbeitgeber angegebene Adresse.

Es gibt zwei Arten von Kündigungen – die fristgerechte/ordentliche Kündigung und die fristlose/außerordentliche Kündigung.

Bei einer fristgerechten Kündigung müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gültige Kündigungsfristen einhalten. Nach dem Gesetz gelten folgende Kündigungsfristen:

    Während der Probezeit – 2 Wochen

    Nach der Probezeit – 4. Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats

    Nach 2 Jahren – 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats

    Nach 5 Jahren – 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats

    Nach 8 Jahren - 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats

    Nach 10 Jahren – 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats

    Nach 12 Jahren – 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats

    Nach 15 Jahren – 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats

    Nach 20 Jahren - 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

Die Kündigungsfrist läuft erst ab Zugang der Kündigung, nicht ab Datum der Ausstellung oder Versendung!

Zu einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung kann es aus wichtigen Gründen kommen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar machen (für Arbeitnehmer – Nichtzahlen des Lohnes, Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen usw.; für Arbeitgeber – Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverweigerung, Störung der Ordnung im Betrieb usw.).

Die Kündigungsgründe müssen auf Verlangen mitgeteilt werden. Die außenordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ausgesprochen werden und muss innerhalb dieser Frist zugehen. Der außenordentlichen Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung bei einem Verhaltensverstoß vorausgehen.

Gegen eine außerordentliche Kündigung kann man sich wehren. Die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht beträgt 3 Wochen und beginnt mit Zustellung der Kündigung zu laufen. Nach dieser Frist ist die Kündigung wirksam, unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig oder falsch ist.