Unfallversicherung/Arbeitsunfall

Die Unfallversicherung umfasst Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden allein vom Arbeitgeber bezahlt. Die Höhe ist abhängig von der Gefahreneinstufung. Bei Leiharbeitern ist nicht der Einsatzbetrieb, sondern die Zeitarbeitsfirma für die Meldung in der Berufsgenossenschaft zuständig.

Die Arbeitgeber müssen Beschäftigte bei Arbeitsbeginn bei der Unfallversicherung melden. Alle Arbeitnehmer sind gegen Unfälle, die sich während der Arbeit, auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle ereignen, über die Berufsgenossenschaft versichert. Der Versicherungsschutz gilt für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Minijobber und Praktikanten. Das gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens, des Alters, der Nationalität und des Wohnortes. Auch ein Wohnort im Ausland spielt keine Rolle. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Beschäftigung.

Liegt ein Arbeitsunfall vor, muss der Arbeitnehmer einen speziellen Arzt, einen sogenannten Durchgangsarzt (auch D-Arzt genannt) aufsuchen und ihm melden, dass ein Arbeitsunfall vorliegt. Die Arbeitgeber müssen den Unfall ins Verbandbuch eintragen und bei der Berufsgenossenschaft melden. Wenn der Arbeitnehmer nach dem Unfall krankgeschrieben ist, hat er Anspruch auf Verletztengeld.