Mutterschutz

Der Mutterschutz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Damit die Mutterschutzbestimmungen eingehalten können, sollen Frauen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Während der Schwangerschaft sowie 4 Monate nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz.

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung beschäftigt werden. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen beziehungsweise zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Wird bei dem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt, kann die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragen.

Um die Frau in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen:

  • das Mutterschaftsgeld
  • den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
  • das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (sogenannter Mutterschutzlohn)

Mutterschaftsgeld wird für die Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag geleistet. Außerhalb der Mutterschutzfristen ist es möglich, Mutterschutzlohn zu erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate, aber maximal 13 Euro pro Tag. Der Durchschnitt wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Mutterschutzfristen berechnet.

Wenn der Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als 13 Euro pro Tag, dann zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag, den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Der Arbeitgeber kann sich den von ihm zu leistenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erstatten lassen.

Die gesetzliche Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber folgende Aufwendungen in vollem Umfang. Das gilt auch für privat Krankenversicherte:

  • Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • Mutterschutzlohn,
  • die auf den Mutterschutzlohn entfallenden Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung-, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Der Antrag für das Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse gestellt. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird beim Arbeitgeber beantragt. Dafür genügt gewöhnlich ein formloses Schreiben. Möchte der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Schwangerschaft, kann diese vom Arzt, Ärztin oder Hebamme ausgestellt werden. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. Die Arbeitgeber müssen eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass sie vor Gefährdungen für die Gesundheit ausreichend geschützt ist.

Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgebende können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.