Arbeitsrecht

EU-Bürger einschließlich ihrer Familienangehörigen haben freien Zutritt zum tschechischen Arbeitsmarkt und brauchen keine Arbeitserlaubnis.

Der Arbeitgeber hat jedoch die Pflicht:

  • den Arbeitsantritt eines Beschäftigten dem Arbeitsamt der Tschechischen Republik spätestens am Tag des Arbeitsbeginns zu melden, frühestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn,
  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Veränderungen über die Beschäftigung der Mitarbeiter spätestens innerhalb von acht Tagen zu melden,
  • und ein Register der Beschäftigten aus der Europäischen Union führen.

Seit dem 1. April 2026 erfolgt die Meldung ausländischer Mitarbeiter ausschließlich elektronisch über das JMHZ (Einheitliche monatliche Meldung des Arbeitgebers).

Es gibt drei Möglichkeiten der elektronischen Einreichung:

  1. über das Informationssystem der Datenboxen in die Datenbox der ČSSZ,
  2. über das ePortal der ČSSZ oder
  3. über die Datenschnittstelle der ČSSZ (APEP/VREP).

Als Tag der Einreichung gilt der Tag, an dem die Einreichung bei der Tschechischen Sozialversicherungsanstalt eingegangen ist.

Als Arbeitgeber gilt ab dem 1. Januar 2026 jede Person, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig von der Größe oder Rechtsform des Arbeitgebers.

Die Frist für die Einreichung ist immer für den 1. bis zum 20. Tag des Kalendermonats festgelegt, der unmittelbar auf den Kalendermonat folgt, auf den sich die Meldung bezieht.

Die Einheitliche monatliche Meldung besteht aus drei Teilen:

  1. zusammenfassender Teil, der Angaben zum Arbeitgeber enthält,
  2. Versicherungsteil, der Angaben zu dem Gesamtbetrag der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik enthalten, die vom Arbeitgeber abgeführt werden,
  3. individualisierter Teil, der Angaben zu den einzelnen Arbeitnehmern und einzelnen Arbeitsverhältnissen enthält.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss schriftlich fixiert werden. Der Arbeitnehmer muss ein Exemplar des Arbeitsvertrags vor Arbeitsantritt erhalten haben.

Damit der Arbeitsvertrag gültig ist, muss er zwingend diese Angaben enthalten:

  • Name und Adresse der beiden Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Art der Tätigkeit
  • Arbeitsort

Seit dem Jahr 2023 hat der Arbeitgeber eine Informationspflicht. Sofern nicht bereits im Arbeitsvertrag enthalten, muss der Arbeitgeber innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsantritt über diese Punkte informieren:

  • die Dauer des jährlichen Urlaubs
  • Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit
  • Höhe der Bezahlung und ihrer Fälligkeit
  • Vorgehen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Probezeit muss auch im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Sie kann maximal 4 Monate dauern (bei Leitungspositionen 6 Monate). Eine Probezeit muss spätestens am Tag des Arbeitsantritts vereinbart werden. Später ist keine Probezeit mehr möglich.

Ein Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet sein. Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag endet nicht durch Kündigung, sondern "automatisch" nach Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.

Die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses muss schriftlich im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Sie kann maximal drei Jahre betragen und zweimal verlängert werden. Soll das Arbeitsverhältnis danach fortgeführt werden, muss zwingend ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeschlossen werden.